Sie sind hier:

Statuten


STATUTEN des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (Verein simap.ch)



I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1Name und Sitz

1 Unter dem Namen „simap.ch“ besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
2 Der Name simap.ch leitet sich aus der Bezeichnung „Système d’information sur les marchés publics en Suisse“ ab.


Artikel 2Zweck

1 Zur Unterstützung transparenter Vergabeverfahren und eines funktionierenden Wettbewerbs betreibt simap.ch ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 simap.ch handelt im Auftrag der zuständigen Behörden und orientiert sich bei seiner Geschäftstätigkeit an den Bedürfnissen der Vergabestellen und der Anbieter.
3 simap.ch.
  1. unterhält eine elektronische Plattform, auf der die Vergabestellen die im öffentlichen Beschaffungsrecht vorgesehenen Veröffentlichungen und weitere Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen publizieren,
  2. entwickelt diese Plattform, um den sich verändernden Bedürfnissen gerecht zu werden,
  3. ermittelt die Bedürfnisse der Vergabestellen und der Anbieter nach weiteren Dienstleistungen und erbringt diese, wenn die Bedürfnisse ausgewiesen sind und die Finanzierung gesichert ist,
  4. kann weitere Dienstleistungen zuhanden der Mitglieder und anderer interessierter Stellen erbringen, wenn die Bedürfnisse ausgewiesen sind und die Finanzierung gesichert ist.


Artikel 3Nutzung durch die Vergabestellen

1 Die von simap.ch unterhaltene elektronische Plattform kann in Anspruch nehmen, wer dem öffentlichen Beschaffungsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines Kantons, eines ausländischen Staates im Rahmen von internationalen Abkommen oder einer internationalen Organisation unterstellt ist.
2 simap.ch kann die Nutzung der elektronischen Plattform verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 offensichtlich nicht gegeben sind.



II. Mitgliedschaft

Artikel 4Mitglieder

1 Die Mitgliedschaft steht offen
  1. der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  2. den Kantonen
2 Die Mitglieder vertreten ihre Interessen und die Interessen der ihrem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehenden Vergabestellen.


Artikel 5Austritt und Ausschluss

1 Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Ankündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
2Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschliessen, wenn diese in schwerwiegender Weise gegen die Interessen von simap.ch verstossen haben oder ihren statutarischen Pflichten nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss ist zu begründen.
3Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die ausscheidenden Mitglieder bzw. die ihrem Beschaffungsrecht unterstellten Vergabestellen können die elektronische Plattform gegen ein vom Vorstand festgelegtes Entgelt weiter nutzen.


Artikel 6Gewährleistung eines Kompetenzzentrums

1 Die Mitglieder gewährleisten für die ihrem Beschaffungsrecht unterstehenden Vergabestellen ein Kompetenzzentrum für die Nutzung von simap.ch.
2 Die Leistungen der Kompetenzzentren umfassen
  1. die laufende Aktualisierung der personalisierten Seite des Mitglieds,
  2. die Unterstützung der simap.ch - Benutzerinnen und Benutzer,
  3. die Sicherstellung der Ausbildung und Information im Zusammenhang mit simap.ch,
  4. die Verwaltung der Zugriffsrechte der Vergabestellen, die zur Nutzung von simap.ch berechtigt sind.
3 Der Vorstand kann von Vergabestellen, die die elektronische Plattform nutzen, ohne Mitglied zu sein, verlangen, dass sie ebenfalls ein Kompetenzzentrum gewährleisten.



III. Organisation

Artikel 7Organe

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Change Advisory Board
  4. der Ausschuss
  5. die Geschäftsführung
  6. die Revisionsstelle


a)Die Mitgliederversammlung

Artikel 8Einberufung

1 Der Vorstand lädt einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein.
2 Der Vorstand kann zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Drei Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer Versammlung verlangen.
3 Zu jeder Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen werden.


Artikel 9 Zuständigkeiten

Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten,
  2. Wahl der Revisionsstelle,
  3. Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin / des Präsidenten und der Revisionsstelle,
  4. Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
  6. Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle,
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Investitionsbeiträge im Rahmen von Art. 20 f.,
  8. Beschluss über das Budget,
  9. Beschluss über die Einführung von Gebühren und Erlass der Grundzüge der Gebührenerhebung, soweit dies im öffentlichen Recht der Mitglieder vorgesehen ist,
  10. Änderung der Statuten,
  11. Auflösung des Vereins,
  12. Beschlüsse, welche der Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet.


Artikel 10 Verfahren an der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin / vom Vizepräsidenten. Die Präsidentin / der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Die Präsidentin / der Präsident bezeichnet die protokollführende Person.
3 Die Mitglieder bestimmen, wer ihre Stimme in der Mitgliederversammlung vertritt. Eine Person kann mehrere Mitglieder an der Mitgliederversammlung vertreten.
4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn die Mitgliederversammlung nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschliesst.


Artikel 11 Abstimmungen und Wahlen

1 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 3.
3 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht. Massgebend für die Wahl im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr.


b) Der Vorstand

Artikel 12 Mitgliederzahl, Amtsdauer und Konstituierung

1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und weiteren sechs bis acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2 Bei der Wahl des Vorstandes ist zu gewährleisten, dass
  1. der Bund mit drei Personen vertreten ist,
  2. alle Amtssprachen vertreten sind,
  3. die Vorstandsmitglieder über angemessenes Fachwissen verfügen, und
  4. im Vorstand auch Fachwissen zu den Bereichen Finanzen, Personal und Recht vertreten ist.
3 Die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Mitglied entstammen.
4 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt das Verfahren für die Vereinsbehörden im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen im Geschäftsreglement.


Artikel 13 Zuständigkeiten

Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung des Vereins. Er
  1. bestimmt die Strategie zu den Aufgaben von simap.ch, für die Finanzierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der elektronischen Plattform,
  2. erlässt das Geschäftsreglement,
  3. erlässt das Funktionendiagramm zur Regelung der Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse, einschliesslich der Zeichnungsberechtigungen,
  4. erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz,
  5. legt die Nutzungsbedingungen der elektronischen Plattform fest,
  6. nimmt Mitglieder auf,
  7. bestimmt die Mitglieder des Change Advisory Boards,
  8. bestimmt die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer,
  9. setzt Arbeitsgruppen ein,
  10. bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor,
  11. behandelt alle ihm vom Ausschuss unterbreiteten Geschäfte.


Artikel 14 Verfahren

1 Der Vorstand tritt auf Einladung des der Präsidentin / des Präsidenten oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
2 Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Vorstandssitzungen teil.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Präsidentin / der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg (E-Mail) beschliessen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind.
5 Beschliesst der Vorstand über ein nicht traktandiertes Geschäft, kann jedes Vorstandsmitglied innert sieben Tage ab Erhalt des Protokolls die Traktandierung dieses Geschäfts für die nächste Sitzung verlangen.


c) Das Change Advisory Board

Artikel 15

1 Das Change Advisory Board (CAB) befasst sich mit den Aufgaben von simap.ch und der Weiterentwicklung der elektronischen Plattform.
2 Im CAB sind namentlich die Vergabestellen, die Leistungserbringer von simap.ch und die Anbieter vertreten.
3 Der Vorstand bestimmt die Mitglieder des CAB.
4 Das CAB stellt den Vereinsorganen Antrag. Es hat keine Entscheidungsbefugnisse.


d) Der Ausschuss

Artikel 16

1 Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, aus der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten und aus der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer. Die Kantone müssen im Ausschuss vertreten sein.
2 Dem Ausschuss obliegen die folgenden Zuständigkeiten:
  1. Begleitung und Überwachung der operativen Geschäftsführung,
  2. Vorbereitung aller Vorstandsgeschäfte,
  3. Beschlussfassung im Rahmen des Funktionendiagramms,
  4. Geschäfte, die nicht ausdrücklich in der Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans liegen.
3 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer stimmt nicht mit. Können sich die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident nicht einigen, unterbreiten sie das Geschäft dem Vorstand zum Beschluss.


e) Die Geschäftsführung

Artikel 17

1 simap.ch verfügt über eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer.
2 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer erledigt alle im Alltag anfallenden Geschäfte und nimmt die Zuständigkeiten gemäss Funktionendiagramm wahr.



f) Die Revisionsstelle

Artikel 18

Die Mitgliederversammlung bestimmt als Revisionsstelle eine nach Art. 727c OR befähigte Treuhand- oder Revisionsgesellschaft. Gegenstand und Umfang der Prüfung richten sich nach Art. 729a und 729b OR.



IV. Finanzen

Artikel 19Mittel

Simap.ch bestreitet seinen Mittelbedarf aus
  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Investitionsbeiträgen
  3. Gebühren bzw. Entgelte der Vergabestellen und der Anbieter für Leistungen von simap.ch, soweit diese aufgrund der Rechtsgrundlagen der Mitglieder zulässig sind und von simap.ch beschlossen werden
  4. Werbeeinnahmen
  5. anderen Zuwendungen Dritter


Artikel 20 Mitgliederbeiträge und Investitionsbeiträge

1 Bezüglich der Beiträge wird die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung der Mitglieder vorbehalten.
2 Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliederbeiträge des dem Beschluss folgenden Jahres fest.
3 Investitionsbeiträge, die nicht mit den ordentlichen Mitgliederbeiträgen finanziert werden, können, oder Mitgliederbeiträge, die mehr als 10% über den vorjährigen Mitgliederbeiträgen liegen, bedürfen
  1. der Zustimmung von mehr als drei Vierteln der Mitglieder, und
  2. der Zustimmung von Mitgliedern, die zusammen mehr als die Hälfte der Mitgliederbeiträge bezahlen.
4 Die Fälligkeit der Beiträge nach Abs. 3 ist so festzusetzen, dass ein Austritt im Rah-men der Frist nach Art. 5 Abs. 1 vor Eintritt der Fälligkeit möglich ist.


Artikel 21 Kostenschlüssel

Die Mitglieder- und Investitionsbeiträge werden wie folgt auf die Mitglieder verteilt:
  1. ein Viertel auf die Schweizerische Eidgenossenschaft
  2. drei Viertel auf die Kantone, wobei sich die Verteilung auf die einzelnen Kantone an deren ständigen Wohnbevölkerung bemisst.


Artikel 22 Haftung und Anspruch auf das Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder wird soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.


Artikel 23 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.



V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Auflösung des Vereins

1 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr die Auflösung des Vereins.
2 Der Vorstand liquidiert diesfalls den Verein und überträgt Gewinn und Kapital den Mitgliedern im Verhältnis der geleisteten Beträge nach Art. 21.


Artikel 25 Inkraftsetzung

1 Diese Statuten treten nach erfolgter Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2016 umgehend in Kraft und ersetzen die Statuten vom 29. April 2004.
2 Die Vereinsbehörden nach Art. 7 Bst. b und f werden an der Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2016 für eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer der bisherigen Vereinsbehörden endet auf diesen Zeitpunkt.



Die Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2016 hat diese Statuten angenommen.